§ 101 Kosten des Rechtsschutzes

§ 101 Kosten des Rechtsschutzes

Vorlesen
Download
Merken
Teilen

(1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Versicherung umfasst ferner die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnte. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

Quelle: Gesetze im Internet (Versicherungsvertragsgesetz) Stand: 08.2025

Hast du noch Fragen?
Schreib uns!

Stell uns deine Frage. Unser Assistent antwortet umgehend und legt innerhalb von 24 Stunden. Die Antwort findest du hier.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Bleib informiert über wichtige Versicherungsthemen

Profitiere von Spartipps, Gesetzesänderungen und exklusiven Aktionsangeboten.

Onlinetermin vereinbaren

Sprechzeiten der Online-Sprechstunde:
Montag - Freitag: 08.00 Uhr - 19.00 Uhr

Nach oben scrollen