Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch.
§ 292a SGB 6 – Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet
Sozialgesetzbuch
§ 292a SGB 6 – Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet
Stand: 27.01.2026
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