Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat, durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
§ 64k SGB 12 – Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Sozialgesetzbuch
§ 64k SGB 12 – Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Stand: 27.01.2026
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