Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 66a SGB 12 – Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Sozialgesetzbuch
§ 66a SGB 12 – Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Stand: 27.01.2026
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