§ 167 STBERG – Freie und Hansestadt Hamburg

Steuerberatungsgesetz

§ 167 STBERG – Freie und Hansestadt Hamburg

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.

Stand: 27.01.2026

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