Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.
§ 43a SGB 2 – Verteilung von Teilzahlungen
Sozialgesetzbuch
§ 43a SGB 2 – Verteilung von Teilzahlungen
Stand: 27.01.2026
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