Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
§ 44 SGB 2 – Veränderung von Ansprüchen
Sozialgesetzbuch
§ 44 SGB 2 – Veränderung von Ansprüchen
Stand: 27.01.2026
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