Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
§ 113 STBERG – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Steuerberatungsgesetz
§ 113 STBERG – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Stand: 27.01.2026
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