§ 120 STBERG – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Steuerberatungsgesetz

§ 120 STBERG – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

Stand: 27.01.2026

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