Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.
§ 62 SGB 12 – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Sozialgesetzbuch
§ 62 SGB 12 – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Stand: 27.01.2026
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