§ 66 SGB 12 – Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Sozialgesetzbuch

§ 66 SGB 12 – Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur 1.Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,2.Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,3.Inanspruchnahme von a)Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,b)Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,c)anderen Leistungen nach § 64f,d)Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,4.Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

Stand: 27.01.2026

Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität

Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzen weder eine professionelle Beratung. Bitte suche bei gesundheitlichen Fragen oder Beschwerden immer einen zugelassenen Arzt oder eine andere qualifizierte medizinische Fachkraft auf. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr und keine Haftung übernommen. Solltest du Fragen haben, schreib uns eine Nachricht.

Wendewerk Support

Schreibe uns!

Bei Fragen kontaktiere unseren kostenlosen Support.

Kostenlose Beratung

Sprechzeiten der Online-Sprechstunde:
Montag - Freitag: 08.00 Uhr - 19.00 Uhr

Steven

Wendewerk Support

Hallo und willkommen 👋 Ich bin Steven. Wenn du eine Frage hast oder Unterstützung brauchst, schreib mir. Ich melde mich bei dir und helfe dir gern weiter 🙂