Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
§ 87e SGB 8 – Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Sozialgesetzbuch
§ 87e SGB 8 – Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Stand: 27.01.2026
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