§ 100 SGB 8 – Hilfsmerkmale

Sozialgesetzbuch

§ 100 SGB 8 – Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind 1.Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,2.für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,3.für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,4.Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

Stand: 27.01.2026

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