Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 34 Abs. 1 KredWG +++) (+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 20 Abs. 7 WpIG +++)
Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität
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