In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das Verfahren gelten, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist.
§ 4b JVEG – Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
§ 4b JVEG – Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Stand: 27.01.2026
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