§ 55c GEWO – Anzeigepflicht

Gewerbeordnung

§ 55c GEWO – Anzeigepflicht

Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend.

(+++ § 55c: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 55c: Zur Anwendung vgl. § 158 in der bis zum 22.6.2022 geltenden Fassung +++)

Stand: 27.01.2026

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