Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
§ 598 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 598 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Stand: 27.01.2026
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