Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden, 1.soweit sie angemessen sind und2.durch sie a)die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oderb)eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.
§ 64e SGB 12 – Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Sozialgesetzbuch
§ 64e SGB 12 – Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Stand: 27.01.2026
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