Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
§ 741 BGB – Gemeinschaft nach Bruchteilen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 741 BGB – Gemeinschaft nach Bruchteilen
Stand: 27.01.2026
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