Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
§ 86d SGB 8 – Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
Sozialgesetzbuch
§ 86d SGB 8 – Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
Stand: 27.01.2026
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