§ 95 Veräußerung der versicherten Sache

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(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

Quelle: Gesetze im Internet (Versicherungsvertragsgesetz) Stand: 08.2025

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