Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
§ 111 STBERG – Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Steuerberatungsgesetz
§ 111 STBERG – Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Stand: 27.01.2026
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