In § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1, § 140 Absatz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
§ 111f STBERG – Berufs- und Vertretungsverbot
Steuerberatungsgesetz
§ 111f STBERG – Berufs- und Vertretungsverbot
Stand: 27.01.2026
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