§ 287b SGB 6 – Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

Sozialgesetzbuch

§ 287b SGB 6 – Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt: JahrDemografiekomponente2014 2015 2016 20171,0192 1,0126 1,0073 1,00262018 2019 2020 2021 20220,9975 0,9946 0,9938 0,9936 0,99352023 2024 2025 2026 20270,9938 0,9931 0,9929 0,9943 0,99192028 2029 2030 2031 20320,9907 0,9887 0,9878 0,9863 0,98752033 2034 2035 2036 20370,9893 0,9907 0,9914 0,9934 0,99242038 2039 2040 2041 20420,9948 0,9963 0,9997 1,0033 1,00512043 2044 2045 2046 2047 2048 2049 20501,0063 1,0044 1,0032 1,0028 1,0009 0,9981 0,9979 0,9978.

Stand: 27.01.2026

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