Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.
§ 287f SGB 6 – Getrennte Abrechnung
Sozialgesetzbuch
§ 287f SGB 6 – Getrennte Abrechnung
Stand: 27.01.2026
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