Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
§ 602 BGB – Abnutzung der Sache
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 602 BGB – Abnutzung der Sache
Stand: 27.01.2026
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