§ 63 SGB 12 – Leistungen für Pflegebedürftige

Sozialgesetzbuch

§ 63 SGB 12 – Leistungen für Pflegebedürftige

(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 1.häusliche Pflege in Form von a)Pflegegeld (§ 64a),b)häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),c)Verhinderungspflege (§ 64c),d)Pflegehilfsmitteln (§ 64d),e)Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),f)anderen Leistungen (§ 64f),g)digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),h)ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),2.teilstationäre Pflege (§ 64g),3.Kurzzeitpflege (§ 64h),4.einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und5.stationäre Pflege (§ 65).Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 1.Pflegehilfsmittel (§ 64d),2.Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),3.digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),4.ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und5.einen Entlastungsbetrag (§ 66).

(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.

Stand: 27.01.2026

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