Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
§ 73 SGB 12 – Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Sozialgesetzbuch
§ 73 SGB 12 – Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Stand: 27.01.2026
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