Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.
§ 89g SGB 8 – Landesrechtsvorbehalt
Sozialgesetzbuch
§ 89g SGB 8 – Landesrechtsvorbehalt
Stand: 27.01.2026
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