Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
§ 695 BGB – Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 695 BGB – Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Stand: 27.01.2026
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