§ 698 ZPO – Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

Zivilprozessordnung

§ 698 ZPO – Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.

Stand: 27.01.2026

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