Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
§ 5 SGB 10 – Auswahl der Behörde
Sozialgesetzbuch
§ 5 SGB 10 – Auswahl der Behörde
Stand: 27.01.2026
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