Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
§ 57g GMBHG – Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 57g GMBHG – Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
Stand: 27.01.2026
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