§ 2 KVAV – Rechnungsgrundlagen

Kraftverkehrs-Ausbildungsverordnung

§ 2 KVAV – Rechnungsgrundlagen

(1) Rechnungsgrundlagen sind: 1.der Rechnungszins,2.die Ausscheideordnung,3.die Kopfschäden,4.der Sicherheitszuschlag,5.die sonstigen Zuschläge und6.die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.

(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.

(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.

Stand: 27.01.2026

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