§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles

§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.

Quelle: Gesetze im Internet (Versicherungsvertragsgesetz) Stand: 08.2025

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