§ 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses

§ 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.

Quelle: Gesetze im Internet (Versicherungsvertragsgesetz) Stand: 08.2025

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