Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
§ 57 SGB 2 – Auskunftspflicht von Arbeitgebern
Sozialgesetzbuch
§ 57 SGB 2 – Auskunftspflicht von Arbeitgebern
Stand: 27.01.2026
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