§ 73c EStDV – Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

Einkommensteuer Durchführungsverordnung

§ 73c EStDV – Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu 1.im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;2.im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;3.im Fall der Gewährung von Vorschüssen:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.

(+++ § 73c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 +++)

Stand: 27.01.2026

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