§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles

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Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (Versicherungsvertragsgesetz) Stand: 08.2025

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