Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.
§ 11 KHG – Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
Versicherungsvertragsgesetz
§ 11 KHG – Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
Stand: 27.01.2026
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