Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.
§ 14 JVEG – Vereinbarung der Vergütung
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
§ 14 JVEG – Vereinbarung der Vergütung
Stand: 27.01.2026
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