§ 15 Hemmung der Verjährung

§ 15 Hemmung der Verjährung

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

Quelle: Gesetze im Internet (Versicherungsvertragsgesetz) Stand: 08.2025

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