§ 16 Insolvenz des Versicherers

§ 16 Insolvenz des Versicherers

Vorlesen
Download
Merken
Teilen

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

Quelle: Gesetze im Internet (Versicherungsvertragsgesetz) Stand: 08.2025

Hast du noch Fragen?
Schreib uns!

Stell uns deine Frage. Unser Assistent antwortet umgehend und legt innerhalb von 24 Stunden. Die Antwort findest du hier.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Bleib informiert über wichtige Versicherungsthemen

Profitiere von Spartipps, Gesetzesänderungen und exklusiven Aktionsangeboten.

Onlinetermin vereinbaren

Sprechzeiten der Online-Sprechstunde:
Montag - Freitag: 08.00 Uhr - 19.00 Uhr

Nach oben scrollen