§ 208 Abweichende Vereinbarungen

§ 208 Abweichende Vereinbarungen

Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden.

Quelle: Gesetze im Internet (Versicherungsvertragsgesetz) Stand: 08.2025

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