Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
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