Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
§ 31a SGB 10 – Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Sozialgesetzbuch
§ 31a SGB 10 – Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Stand: 27.01.2026
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