Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.
§ 51 SGB 2 – Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen
Sozialgesetzbuch
§ 51 SGB 2 – Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen
Stand: 27.01.2026
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