§ 584a BGB – Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 584a BGB – Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.

Stand: 27.01.2026

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