Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.
§ 605a ZPO – Scheckprozess
Zivilprozessordnung
§ 605a ZPO – Scheckprozess
Stand: 27.01.2026
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