Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
§ 682 BGB – Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 682 BGB – Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Stand: 27.01.2026
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